Stundensätze

Die Abrechnung von Sachverständigengutachten erfolgt gemäß JVEG (Justiz-Vergütungs-Entschädigungsgesetz – Vergütungsklasse 8) auf Basis folgender Stundensätze:

  • Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit für Amtsgerichte und Landgerichte

    Stundensätze € 125,–1) zzgl. ges. Mwst.

  • Verfahren der Strafgerichtsbarkeit

    Stundensätze € 125,–1) zzgl. ges. Mwst.

  • Tätigkeiten für Strafverfolgungsbehörden

    Stundensätze € 125,–1) zzgl. ges. Mwst.

  • Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit für Oberlandesgerichte

    Stundensätze € 125,–1) zzgl. ges. Mwst.

  • Hilfskraft

    € 20,–zzgl. ges. Mwst.

  • km-Pauschale

    € 0,42 pro km

  • Anfahrt zu Orts- und Verhandlungsterminen werden nach Zeitarbeitsstunden abgerechnet. Es gilt eine pauschale Maximierung der Anreisekosten auf maximal 3 Zeitstunden und 200 km pro Reise, unabhängig von der tatsächlichen Entfernung zum Zielort und dem dazu tatsächlich benötigten Zeitaufwand. Die Pauschale findet keine Anwendung bei erfolglosen Anreisen, deren fehlender Erfolg auf Versäumnisse der Beteiligten oder Dritter zurückzuführen ist (beispielsweise bei versäumter Abladung zu einem aufgehobenen Verhandlungstermin, bei erteiltem Zugangsverbot zum Streitgegenstand in einem Ortstermin etc.). In solchen Fällen wird stets der tatsächliche Reise- und Zeitaufwand abgerechnet.
  • Die Pauschale gilt stets maximal für einen Ortstermin und einen Verhandlungstermin. Der gerichtliche Auftraggeber muss sich bei Beauftragung auf die Pauschale berufen, damit sie wirksam wird. Ansonsten wird nach JVEG und tatsächlichem Aufwand abgerechnet
  • Es wird stets ein Kostenfestsetzungsantrag nach JVEG gestellt und die Arbeiten am Auftrag beginnen erst nach entsprechendem Beschluss, da ohne den fest stehenden Multiplikator nicht geprüft werden kann, ob der eingezahlte Vorschuss ausreichend ist.

1) = € 125,– zzgl. Mwst. enstprechend der ges. Vorgaben für die Klasse Datenverarbeitung seit der Gesetzesnovellierung vom 01.01.2021