Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Die Frage, ob eine selbständige Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit oder als Gewerbebetrieb einzuordnen ist, kann insbesondere bei technisch geprägten Berufen Gegenstand einer Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung werden.

Eine besondere Bedeutung hat dabei die Frage, ob Ausbildung und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einem klassischen Ingenieurberuf vergleichbar sind. Gerade bei Tätigkeiten in der Informationstechnik lässt sich dies häufig nicht bereits aus einer Berufsbezeichnung oder einem Ausbildungsabschluss ableiten.

Wir erstellen seit vielen Jahren Gutachten zu solchen Fragestellungen. Diese Gutachten bewegen sich an der Schnittstelle zwischen der Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und der sachverständigen technischen Beurteilung der konkreten beruflichen Tätigkeit. Nur wenige Sachverständige bearbeiten nach unserer Erfahrung derartige Aufgabenstellungen.

Vergleich der konkreten Tätigkeit mit der Rechtsprechung

Für die Begutachtung muss zunächst untersucht werden, welche fachlichen Anforderungen die einschlägige Rechtsprechung für die Vergleichbarkeit mit einem Ingenieurberuf entwickelt hat. Diese Anforderungen müssen anschließend auf die Ausbildung, Kenntnisse und insbesondere die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Antragstellers übertragen werden.

Dabei genügt es regelmäßig nicht, einzelne Urteile lediglich nach Berufsbezeichnungen oder Stichworten zu vergleichen. Zu untersuchen ist vielmehr, welche fachlichen Merkmale für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblich waren und inwieweit diese auf die konkret zu beurteilende Tätigkeit übertragbar sind.

Hierzu kann eine detaillierte Analyse der Arbeitsgebiete, Aufgabenstellungen, eingesetzten Kenntnisse, Verantwortungsbereiche und gegebenenfalls konkreter Projekte erforderlich sein. Auf dieser Grundlage wird fachlich beurteilt, inwieweit die untersuchte Tätigkeit hinsichtlich Art, Breite und Tiefe mit den in der Rechtsprechung zugrunde gelegten Tätigkeiten vergleichbar ist.

Warum diese Gutachten aufwendig sein können

Diese Aufgabenstellung wird von uns nur gelegentlich bearbeitet. Seit dem jeweils letzten Gutachten können neue Urteile oder Veränderungen der einschlägigen Rechtsprechung hinzugekommen sein. Vor Übertragung früherer Bewertungsmaßstäbe auf einen neuen Fall muss deshalb zunächst der aktuelle Stand geprüft werden.

Der Aufwand besteht damit nicht nur in der Untersuchung der Ausbildung und Tätigkeit des Auftraggebers. Hinzu kommt die Einarbeitung in die zum Zeitpunkt des neuen Auftrags maßgebliche Rechtsprechung und die Prüfung, welche der dort entwickelten Kriterien auf die konkrete Tätigkeit übertragbar sind.

Aus diesem Grund können Gutachten dieser Art einen erheblichen Bearbeitungsaufwand verursachen. Vor Auftragserteilung weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass hierfür regelmäßig mit deutlich höheren Kosten als bei einem technisch eng begrenzten Privatgutachten gerechnet werden muss. Der voraussichtliche Untersuchungsumfang und der erforderliche Vorschuss werden deshalb vor Beginn der Bearbeitung individuell festgelegt.

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