Privatgutachten

Ein Privatgutachten ist eine sachverständige Untersuchung, die nicht aufgrund eines gerichtlichen Beweisbeschlusses, sondern aufgrund eines privatrechtlichen Auftrags durchgeführt wird. Auftraggeber können beispielsweise Privatpersonen, Unternehmen, Rechtsanwälte oder andere institutionelle Auftraggeber sein.

Gegenstand und Umfang richten sich nach dem konkreten Zweck des Auftrags. Ein Privatgutachten kann insbesondere dazu dienen, einen technischen Sachverhalt unabhängig festzustellen und zu dokumentieren, Ansprüche technisch zu begründen oder abzuwehren, eine außergerichtliche Einigung vorzubereiten, Verhandlungen auf eine belastbare Tatsachengrundlage zu stellen, eine Klage vorzubereiten oder technische Nachweise gegenüber Dritten zu führen.

Dabei muss ein Privatgutachten nicht zwingend einen Mangel oder Schaden feststellen. Gegenstand kann ebenso die neutrale Dokumentation eines bestehenden Zustands, die Rekonstruktion eines früheren Zustands oder Vorgangs, die Bewertung von Geräten oder Datenbeständen oder die Beantwortung einer einzelnen, eng begrenzten technischen Frage sein.

Der Privatgutachtenvertrag

Anders als bei einem unmittelbar durch ein Gericht erteilten Gutachtenauftrag setzt unsere Tätigkeit als Privatgutachter den Abschluss eines privatrechtlichen Gutachtenvertrages voraus.

Hierfür verwenden wir eine auf der entsprechenden Vorlage der Industrie- und Handelskammer (IHK) beruhende Vertragsgestaltung. Im Vertrag werden insbesondere Gegenstand und Umfang des Auftrags, die Rahmenbedingungen der Gutachtenerstellung, die Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Sachverständigen, die Vergütung sowie die erforderliche Vorschusszahlung festgelegt.

Ein Auftrag zur Erstellung eines Privatgutachtens kommt bei uns erst zustande, wenn über diese Bedingungen Einigkeit besteht und der Privatgutachtenvertrag von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden ist.

Für jedes Privatgutachten wird eine Vorschusszahlung vereinbart. Mit der sachverständigen Bearbeitung wird nach Abschluss des Vertrages und entsprechend den darin vereinbarten Zahlungsbedingungen begonnen.

Vergütung und Haftungsrisiko

Für Privatgutachten gelten nicht die gesetzlichen Stundensätze des JVEG für gerichtlich beauftragte Sachverständige. Die Vergütung wird vielmehr im Privatgutachtenvertrag vereinbart.

Die Stundensätze für Privatgutachten liegen über den gesetzlichen Stundensätzen des JVEG. Ein wesentlicher Grund hierfür ist das unterschiedliche Haftungsrisiko.

Bei gerichtlich beauftragten Sachverständigen grenzt das Gesetz die Haftung für ein unrichtiges Gutachten gegenüber den Verfahrensbeteiligten stark ein. § 839a BGB sieht eine Haftung insoweit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen vor.

Diese Haftungsbeschränkung gilt für Privatgutachten nicht. Hier besteht ein unmittelbares privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Sachverständigem mit den daraus folgenden vertraglichen Pflichten und Haftungsrisiken. Das gegenüber einem Gerichtsgutachten erhöhte Haftungsrisiko wird bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt.

Der reguläre Stundensatz für die Sachverständigentätigkeit bei Privatgutachten beträgt 250,00 Euro pro Stunde. Für erforderliche Tätigkeiten einer Hilfskraft werden 70,00 Euro pro Stunde berechnet. Die Vergütung und die Abrechnungsbedingungen werden im Privatgutachtenvertrag festgelegt. Weitere Einzelheiten sind auf der Seite Stundensätze für Privatgutachten aufgeführt.

Typische Aufgabenstellungen

Privatgutachten können sehr unterschiedliche Aufgabenstellungen haben. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Mängel- und Schadensfeststellungen an Hard- und Software, IT-Systemen und technischen Geräten,
  • Dokumentation von Ist-Zuständen zur Sicherung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen technischen Zustands,
  • Beweissicherung und technische Dokumentation, bevor Systeme verändert, repariert, ersetzt oder außer Betrieb genommen werden,
  • Rekonstruktion früherer Zustände oder Vorgänge, beispielsweise anhand vorhandener Daten, Protokolle, Dateien oder Datenbanken,
  • Bewertung von Hardware und technischen Geräten, beispielsweise bei Warenbeständen, gebrauchter Hardware, Sonderanfertigungen oder ungewöhnlichen beziehungsweise nur schwer am Markt vergleichbaren Geräten,
  • Prüfung und Dokumentation gespeicherter Daten, beispielsweise ob bestimmte Informationen zu einem bestimmten Vorgang oder Zeitpunkt in einem Anwendungssystem vorhanden waren,
  • Bewertung von IT-Projekten, Software und technischen Leistungen, etwa hinsichtlich Funktionsfähigkeit, Leistungsumfang oder festgestellter Abweichungen,
  • Untersuchung von Schadensereignissen und Incident Response, insbesondere zur Feststellung von Ursache, Ablauf und technischem Umfang eines Vorfalls,
  • technische Unterstützung bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn eine belastbare sachverständige Grundlage für Verhandlungen benötigt wird.

Wofür kann ein Privatgutachten verwendet werden?

Ein Privatgutachten kann je nach Aufgabenstellung insbesondere zur Vorbereitung oder Unterstützung einer Klage, zur außergerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen, als technische Grundlage für Vergleichs- und Vertragsverhandlungen, zur Vorlage gegenüber Dritten sowie zur internen Entscheidungsfindung eines Unternehmens oder Auftraggebers verwendet werden.

Privatgutachten können auch in einem bereits laufenden Zivil- oder Strafverfahren eingesetzt werden. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn technische Aspekte bislang nicht untersucht wurden, neue technische Tatsachen hinzukommen oder vorhandene technische Untersuchungen oder Gutachten fachlich überprüft werden sollen. Die konkrete Verwendung und Einbringung in das Verfahren ist mit dem beauftragten Rechtsanwalt abzustimmen.

Dabei kann der erforderliche Umfang sehr unterschiedlich sein. Er reicht von einer eng begrenzten technischen Untersuchung oder Zustandsdokumentation bis hin zu einem umfangreichen schriftlichen Gutachten mit Auswertung von Unterlagen, technischen Untersuchungen, Datenanalysen und nachvollziehbarer Begründung der getroffenen Feststellungen.

Breites Spektrum statt einzelner Sonderfälle

Ein Privatgutachten ist damit keine bestimmte technische Untersuchungsart, sondern eine Form der sachverständigen Beauftragung. Der Gegenstand kann sehr abstrakt oder sehr konkret sein und sich aus praktisch allen Bereichen ergeben, die innerhalb unseres sachverständigen Tätigkeitsspektrums technisch untersucht, dokumentiert oder bewertet werden können.

Incident Response und die Untersuchung akuter Schadensereignisse sind deshalb lediglich ein möglicher Teilbereich. Ebenso können Bewertungen, Zustandsfeststellungen, Datenprüfungen, Rekonstruktionen, Mängelfeststellungen oder die technische Vorbereitung einer rechtlichen Auseinandersetzung Gegenstand eines Privatgutachtens sein.

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